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Kernaussagen der Tarifverträge für Dienstleistungsunternehmen

Mitglieder der BVD oder der ihm angeschlossenen Tarifträgerverbände sind nicht automatisch an die Tarifverträge für Dienstleistungsunternehmen vom 5. April 2000 gebunden.

Die Unternehmen entscheiden, ob sie diese Verträge anwenden wollen.
Ein flexibler Tarifrahmen vermeidet Zwang und Bevormundung und schafft dadurch Raum für die Gestaltung betrieblicher Notwendigkeiten sowie eigenverantwortliches Handeln der Mitarbeiter.
Tarifliche Öffnungsklauseln ermöglichen Änderungen und Ergänzungen durch Betriebsvereinbarung und Einzelvertrag.
Über die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinaus sind Jahresarbeitszeit und Langzeitkonten möglich.
Die Jahresarbeitszeit auf Basis einer 40 Stundenwoche läßt individuelle Arbeitszeiten bis zu 45 Stunden wöchentlich zu.
Jahres- und Langzeitkonten erlauben paßgenaue Arbeitszeitregelungen nach den betrieblichen Erfordernissen und den individuellen Wünschen der Mitarbeiter.
Der über 20 Tage gesetzlichen Urlaub hinausgehende Urlaub kann abgegolten oder auf Langzeitkonten gutgeschrieben werden.
Die allgemeinen Arbeitsbedingungen sind auf ein Minimum reduziert. Auf unflexible Detailregelungen wurde bewußt verzichtet.
Die tariflichen Entgelte legen nur Mindestbezüge fest und lassen Freiraum für flexible (z. B. erfolgsabhängige) Vergütungssysteme.
Branchen- und betriebsspezifische Änderungen, Einstufungen und Zuordnungen sind ergänzenden Betriebs- oder Einzelvereinbarungen vorbehalten.

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